WAS FÜR EIN KONSENS WURDE ERREICHT?
Zur Struktur der Übereinkunft der Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre
Beitrag für die Zeitschrift "Stimmen der Zeit"
1. Was heißt Konsens?
Mancher Streit um die "Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre", die in Augsburg am 31.10.1999 unterzeichnet wird, hätte vermieden werden können, wenn man noch besser auf die genaueren Formulierungen geschaut hätte, die die Art der Übereinkunft dieses Textes zum Ausdruck bringen. Seit alter Zeit benutzt man für die Verständigungsbemühung und den Annäherungsprozeß von Partnern, die sich voneinander entfernt hatten und sich nun wieder suchen, den Begriff "Konsens". Damit ist gemeint, was das Wort von seiner Sprachgeschichte her sagt: Übereinstimmung, Einwilligung, Einverständnis. Dies bedeutet freilich ein sehr weites Bedeutungsspektrum. Manchmal ist damit eine sehr große Einhelligkeit intendiert. Gelegentlich sind es jedoch nur Elemente in einem Verständigungsprozeß. Gerade weil es sich dabei immer um einen Dialog handelt, muß man stets eine Bewegung zu einer solchen Übereinstimmung hin mitdenken. Konsens meint dabei das Erreichen einer theologischen Übereinstimmung, die nicht notwendigerweise alle Verschiedenheiten aufhebt, aber die tatsächlich vorhandenen Verschiedenheiten so weit überwindet, daß sie kein Hindernis mehr sind für das Entstehen bzw. Wiederentstehen kirchlicher Gemeinschaft.
Es ist begreiflich, daß manche Menschen zu der Meinung kommen, ein solcher Konsens sei immer so etwas wie ein schlechter Kompromiß, ein Aufgeben eigener Identitätsmerkmale und die Spiegelung eines Indifferentismus. Deshalb ist es auch gut, auf eine andere, benachbarte Begrifflichkeit aufmerksam zu machen. Man spricht nämlich auch von "Konvergenzen". Damit meint man eine Entwicklung, die von einem "Dissens" - also einer grundlegenden Verschiedenheit - in der Lehre ausgeht und auf einen Konsens hinstrebt, der noch nicht voll erreicht ist. Konvergenzen sind aufeinander zulaufende Bewegungen, die zwar ihr Ziel noch nicht erreicht haben, aber zweifellos sich ihm annähern (im Unterschied zu "Divergenzen", worunter auseinanderstrebende Tendenzen verstanden werden).
Man benutzt gelegentlich für diese Art und Weise, mehr oder gar umfassende Einheit in der Kirche zu erreichen, das Wort "Konsensökumene". Es ist aber nicht zu überhören, daß dieses Wort in der Diskussion auch etwas belastet ist, weil man mit diesem Begriff leicht ein Vorgehen unterstellt, man könne auf diesem Weg alle Unterschiede aufheben. Man wittert dabei die Gefahren eines Identitätsverlustes der eigenen Grundposition und eine Selbstpreisgabe des konkreten kirchlichen Erbes. Vor allem fürchtet man Formelkompromisse, die die bleibenden Unterschiede letztlich bloß verdecken und durch solche Zweideutigkeiten eine Einheit vorgeben, die in Wirklichkeit keine ist.
Dies sind ernstzunehmende und begreifliche Sorgen. Die ökumenische Arbeit verlangt ein Höchstmaß theologischer Kompetenz, begrifflicher Sauberkeit und rücksichtsvoller Sensibilität. Aber auch hier gilt die alte Weisheit, daß der Mißbrauch, der hier real möglich ist, einen guten und fruchtbaren Gebrauch dieser Methode nicht einfach aufhebt ("abusus non tollit usum").
Gerade deshalb ist es auch wichtig zu sehen, daß ein erreichtes Konsens-Stadium noch nicht Einheit bedeutet. Die theologische Annäherung ist eine wichtige Voraussetzung auf dem Weg zur Einheit, aber man kann mit ihr allein noch keine Kircheneinheit herstellen. Vielmehr meint der Konsens im Prozeß der Einigung eine Vorform voller und sichtbarer Gemeinschaft. Ein Konsens muß erst in Gemeinschaft umgesetzt werden. Wir sprechen deshalb auch von der notwendigen Rezeption, die die erzielten ökumenischen Einsichten und Ergebnisse auf allen Ebenen des kirchlichen Lebens aufnimmt, annimmt und realisiert. Dies ist nochmals ein eigener Prüfstein für die Verwirklichung erreichter theologischer Übereinstimmung. Gerade hier entstehen die größten Schwierigkeiten. Auf diesem Weg geschieht dann auch erst eine amtliche und offizielle Anerkennung des erreichten Konsenses.
Unter diesen Voraussetzungen muß man die "Gemeinsame Erklärung" sehr sorgfältig lesen. Was sie für unser Thema jedoch an guten Einsichten zutage fördert, läßt sich gar nicht bestreiten. Die Texte sind sehr klar.
2. "Konsens in Grundwahrheiten"
Man spürt dem Text an, daß man wohl froh war, eine zentrale und darum auch öfter wiederholte Formulierung gefunden zu haben. Sie lautet, man habe einen "Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre" erreicht (vgl. Nr. 5, Nr. 13, Nr. 40). Man steht also eindeutig zu dem Wort Konsens und bestimmt diesen Begriff näher durch zwei Elemente.
Einmal handelt es sich um "Grundwahrheiten". Diesen Begriff muß man nach zwei Seiten hin bedenken. Es ist kein voller Konsens z.B. in der Entfaltung der ganzen Rechtfertigungslehre ausgesagt, aber - was nicht zu übersehen ist -: Es gibt einen Konsens bezüglich der Fundamente und tragenden Überzeugungen der "Gemeinsamen Erklärung". Damit ist klar, daß diese Gemeinsamkeit nicht einfach aufgehoben wird, wenn noch Unterschiede verbleiben. Man hat jedoch bewußt nicht formuliert "Konsens in den Grundwahrheiten", sondern hat artikellos und weniger bestimmt von einem "Konsens in Grundwahrheiten" gesprochen. Es könnte also durchaus noch andere Grundwahrheiten geben, bei denen der Konsens nicht oder noch nicht so feststeht. Aber auch hier muß man annehmen, daß das Gesagte dadurch nicht seine Gültigkeit verliert. Dieser Befund wird in verschiedener Weise immer wieder umschrieben, z.B. "ein hohes Maß an gemeinsamer Ausrichtung und gemeinsamem Urteil", "ein gemeinsames Verständnis unserer Rechtfertigung".
Die verbleibenden Differenzen werden also deutlich beim Namen genannt. Die Gemeinsame Erklärung "enthält nicht alles, was in jeder der Kirchen über Rechtfertigung gelehrt wird" (Nr. 5); sie zeigt, "daß die weiterhin unterschiedlichen Entfaltungen nicht länger Anlaß für Lehrverurteilungen sind" (Nr. 5). "Die unterschiedlichen Entfaltungen in den Einzelaussagen sind damit (= Konsens in Grundwahrheiten) vereinbar" (Nr. 14). Es gibt also noch Fragen "von unterschiedlichem Gewicht, die weiterer Klärung bedürfen", aber es herrscht auch die Überzeugung vor, "daß das erreichte gemeinsame Verständnis eine tragfähige Grundlage für eine solche Klärung bietet" (Nr. 42).
3. Bleibende Differenzen im Konsens
Dies hat enorme Konsequenzen und ein Mehrfaches zur Folge. Es gibt noch offene Fragen in der Rechtfertigungslehre und darüber hinaus, aber sie haben keinen "kirchentrennenden" Charakter. Sie können also durchaus gewichtig sein, aber sie verhindern nicht, daß eine größere Einheit der Kirchen erreicht wird. Damit ist deutlich, daß es einen - wie die Ökumene-Experten sagen - "differenzierten Konsens" gibt. Dieser läßt zu, daß es innerhalb der Gemeinsamkeit legitime Differenzen gibt. Es ist ein Konsens, der von vornherein nicht total und uniform ist, sondern bei aller Übereinstimmung in der Lage ist, auch Unterschiede zuzulassen. Vielleicht würde man sogar besser von Differenzierungen statt von Differenzen reden. So ist es auch naheliegend, daß die verbleibenden Unterschiede nicht grundsätzlich und durchgängig nur einen Mangel darstellen, sondern davon geprägt sind, daß die Kirche stets eine Einheit in Vielfalt ist und daß sich dies in der Struktur eines ökumenischen Konsenses widerspiegelt. Freilich ist das Ausmaß dieser Verschiedenheit noch nicht hinreichend geklärt.
Wie ist aber nun eine solche fundamentale Gemeinsamkeit bei bleibenden Differenzen möglich, ohne daß man einem falschen Kompromiß erliegt? Diese Frage muß man sehr ernst nehmen. Schließlich haben Menschen der früheren Jahrhunderte, die in den jeweiligen Kirchen unsere Vorfahren sind, im Blick auf diese Differenzen nicht selten ihr Leben lassen müssen, haben Haus und Hof verloren und mußten ihr Land verlassen in das Exil. Auch bleiben die Differenzen eine stetige Mahnung, daß die Kirchen nicht rückfällig werden. Es geht jedenfalls nicht darum, die frühere Glaubensentscheidung einfach für ungültig zu erklären. Aber man kann sie von den heutigen exegetisch-historischen und hermeneutisch-theologischen Kenntnissen etwas tiefer verstehen - ohne jede Überheblichkeit und Besserwisserei. Wir können besser erkennen, daß man sich im harten Gefecht manchmal mißverstanden, aneinander vorbeigeredet und die Gegenpositionen entstellt hat. Es bedeutet keine Manipulation, wenn man heute solche Deformationen überzeugend erkennen kann. Wir erheben uns auch deswegen nicht über die damaligen Entscheidungen. Aber es gibt eine echte Möglichkeit der Entschärfung.
Außerdem entdeckt man, daß die einzelnen Partner und Parteien nicht immer dieselbe Sprache sprechen. Es gibt unterschiedliche Begrifflichkeiten, andere Zugänge und verschiedene Annäherungsweisen an die Rechtfertigung. Dies betrifft z.B. Grundbegriffe wie Sünde, Konkupiszens, Heilsgewißheit und Verdienst bzw. Werke. Wir können heute manchmal sicherer erkennen, daß sich diese verschiedenen Verständnismöglichkeiten nicht absolut ausschließen, sondern sich nicht selten ergänzen können. In einer unmittelbaren Kampfsituation kann man dies vielleicht nicht immer deutlich genug wahrnehmen. Aber sehr viele Untersuchungen der letzten Jahrzehnte zeigen unmißverständlich, daß es einfach auch eine solche Entfremdung voneinander gibt, die für das gegenseitige Verstehen blind macht.
Ich verstehe, daß viele Menschen, die ihre kirchlich-konfessionelle Herkunft hochschätzen und ihr gläubiges Erbe lieben, an dieser Stelle skeptisch sind. Sie haben den Eindruck, man würde mit den tradierten Texten willkürlich umgehen und sie manipulieren, wie man dies beliebig mit einer wächsernen Nase machen kann. Wer diese Form sorgfältiger historischer Arbeit nicht selbst gleichsam von innen her kennt, tut sich gewiß mit der Zustimmung zu solcher Erkenntnis schwerer. Da und dort gibt es ja Behauptungen, die sich nachher einfach nicht halten lassen. Es wäre auch zu einfach, alles nur auf verschiedene Sprach- und Denkformen zu reduzieren. Es gibt nun einmal inhaltliche Aspekte, die Differenzen enthalten und die nicht geleugnet werden können (vgl. Gemeinsame Erklärung, Nr. 18 - 39, 43). Manchmal wissen wir auch noch nicht genau, wie tief eine solche Differenz gründet und welche Tragweite diese Unterschiede haben, gerade auch in ihren Auswirkungen auf benachbarte Wahrheiten des Glaubens.
4. Die Bescheidenheit der Folgerungen
Aber die bisherigen Untersuchungen und die Gemeinsame Erklärung, die in vielem von ihnen lebt, sind wesentlich bescheidener. Man urteilt nicht über die objektive Wahrheit früherer lehramtlicher Entscheidungen, sondern man fragt sich, ob die heutigen Partner von den damaligen Verurteilungen betroffen sind. So heißt es: "Die in dieser Erklärung vorgelegte Lehre der lutherischen Kirchen wird nicht von den Verurteilungen des Trienter Konzils getroffen. Die Verwerfungen der lutherischen Bekenntnisschriften treffen nicht die in dieser Erklärung vorgelegten Lehre der römisch-katholischen Kirche." (Nr. 41). Die "Gemeinsame Offizielle Feststellung des Lutherischen Weltbundes und der Katholischen Kirche", die im Mai 1999 veröffentlicht worden ist und am 31.10.1999 unterzeichnet werden soll, formuliert ähnlich: "So wird klargestellt, daß die früheren gegenseitigen Lehrverurteilungen die Lehre der Dialogpartner, wie sie in der Gemeinsamen Erklärung dargelegt wird, nicht treffen." (Nr. 2)
In diesem Sinne ist die "Gemeinsame Erklärung" nach der eigenen Überzeugung für die Klärung der noch offenen Fragen eine "tragfähige Basis". Am Schluß des Dokumentes zeigt eine zusammenfassende Formulierung nochmals auf überzeugende Weise, daß die verbleibenden Unterschiede auch deshalb tragbar sind, weil sie sich nicht einfach in sich selbst verschließen, sondern durchaus in die Konsensbewegung einbezogen werden können. Darum heißt es: "Deshalb sind die lutherische und die römisch-katholische Entfaltung des Rechtfertigungsglaubens in ihrer Verschiedenheit offen aufeinander hin und heben den Konsens in den Grundwahrheiten nicht wieder auf." (Nr. 40)
Die Erklärung selbst hat in diesem Sinne eine doppelte Zielsetzung, daß sie nämlich die Übereinstimmung in "Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre" erweist und daß die wechselseitigen Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts den Partner heute nicht mehr treffen. Es gibt also Übereinstimmung in der Lehre nicht ohne Entkräftung der Lehrverurteilungen, diese Entkräftung der Lehrverurteilungen ist nicht möglich ohne Lehrübereinstimmung. Beides fordert sich gegenseitig und kann nicht voneinander getrennt werden. An vielen Stellen wird dies inhaltlich im einzelnen dargelegt, es kann hier jedoch nicht näher ausgeführt werden.
5. "Differenzierter Konsens" und Einheit der Kirche
Der "differenzierte Konsens" ist letztlich nur möglich, wenn man ein bestimmtes Modell von Einheit der Kirche damit verbindet. Man kann nicht die Idee verfolgen, ein Konsens müsse in jeder Hinsicht von Hause aus vollständig sein. Dann bleibt kein Spielraum mehr übrig für verschiedene Zugänge, andere Sprachmuster und verschiedene Denkformen. Dann kann man eigentlich nur noch einen Typus theologischer Aussagen akzeptieren. Dies bedeutete letztlich die Unterwerfung des einen Partners unter den anderen und wäre das Ende einer echten theologischen Ökumene. Es kann aber auch nicht bei einer gleichgültigen Pluralität nebeneinanderliegender Anschauungen z.B. zur Rechtfertigung gehen, weil dadurch zugleich die Suche nach einer Einheit preisgegeben wäre. Das Modell des "differenzierten Konsenses" folgt der Überzeugung, daß die Einheit der Kirche immer schon eine "Einheit in Vielfalt" ist, in der es eine verbindliche Grund-Gemeinsamkeit gibt, die auch Verschiedenheiten zuläßt, wenn diese die fundamentale Gemeinsamkeit nicht gefährden.
Freilich hat man noch nicht genügend Konsens über das genauere Modell einer solchen "Einheit in Verschiedenheit". Man kann dies nur annäherungsweise und indirekt der Gemeinsamen Erklärung entnehmen. Denn schließlich kommt es hier auf die Kriterien der Einheit an. In diesen Fragen gibt es aber noch keine ausreichende Übereinstimmung. So sieht das Luthertum aufgrund seiner Bekenntnistradition (vgl. Confessio Augustana, Art. 7; 28) das Amt nur in einer sekundären Zuordnung zu den Kriterien der Einheit. Solange hier keine Klärungen stattfinden, bleibt auch das schöne Wort von der "Versöhnten Verschiedenheit" mehrdeutig.
Spätestens an dieser Stelle entscheidet sich nun näher, in welchem Sinne die Lehre von der Rechtfertigung "unverzichtbares Kriterium (ist), das die gesamte Lehre und Praxis der Kirche unablässig auf Christus hin orientieren will" (Nr. 18). Auch die genauere Bestimmung dieser Grundüberzeugung des Luthertums, daß die Rechtfertigungslehre ein prinzipielles kritisches Korrektiv für das Verständnis der Lehre von der Kirche, von ihrer Einheit, vom Amt und von den Sakramenten ist, muß in einem erneuten Gespräch mit der katholischen Theologie gesucht werden. Hier stehen wir noch an den Anfängen.
6. "Umsetzung" des Konsenses in Gemeinschaft als künftige Aufgabe
Diese Überlegungen zeigen, um an den Anfang dieses Beitrags zurückzukommen, daß das Finden eines wie immer gearteten Konsenses - auch wenn es eine hohe Übereinstimmung ist - noch nicht Kirchengemeinschaft herstellt. Die "Umsetzung" des Konsenses in Gemeinschaft verlangt nochmals sehr viele einzelne Schritte. Dies ist keine künstliche Verlängerung der Trennung, wie man immer wieder von außen vermutet. Nur diese Schritte zusammen, wenn sie solide gegangen werden, gewährleisten eine dauerhafte Rezeption.
Dennoch darf man die große Bedeutung der Gemeinsamen Erklärung nicht unterschätzen. Schließlich liegt der Kern aller Auseinandersetzungen zwischen der Reformation und der katholischen Kirche im Streit um die Rechtfertigung (vgl. Nr. 1). Hier schürzt sich jeweils der Knoten. Darum muß man entschieden anerkennen, daß die "Gemeinsame Erklärung" einen "entscheidenden Schritt zur Überwindung der Kirchenspaltung" (Nr. 44) darstellt. Ohne einen solchen "Konsens in Grundwahrheiten" kann es keine Verständigung geben in den noch offenen Fragen nach den Sakramenten, nach der Kirche, nach dem geistlichen Amt oder nach der Heiligen- und Marienverehrung. Wenn man jedoch an dieser Stelle einen solchen "Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre" gefunden hat, dann darf man annehmen, daß die Fragen, die noch der weiteren Klärung bedürfen (vgl. Nr. 43), am Ende auch mit Hilfe des Gottesgeistes einer versöhnenden Antwort entgegengeführt werden können.
Darin liegt die einmalige Chance der Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre und ihrer Unterzeichnung am Reformationsfest des Jahres 1999. Damit könnte für das beginnende dritte Jahrtausend, näherhin für das 21. Jahrhundert, ein neues Blatt in den Beziehungen zwischen dem Luthertum und der Katholischen Kirche aufgeschlagen werden.
(c) Bischof Karl Lehmann
Hier geht es zur Rede beim Festakt anlässlich der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung
Und hier zur englischen Übersetzung.